Kreditanstalt für Wiederaufbau

, Abk. KfW: Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Anteilseigner der Bund und die Länder sind. Es handelt sich um eine Bank mit wirtschaftspolitischer Aufgabenstellung, die kein Kreditinstitut i. S. d. § 1 KWG ist. Zu ihren heutigen Aufgaben zählt die Förderung der deutschen Wirtschaft durch inländische Investitionsfinanzierung und Exportfinanzierung. Weitere Aufgabe ist die Entwicklungshilfe in ihrer Eigenschaft als Entwicklungsbank des Bundes.

Die KfW (jetzt: KfW Bankengruppe) wurde 1948 von den Besatzungsmächten gegründet, um die Gelder des Marshall-Planes zu verteilen. Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Besitz von Bund und Ländern und hat ihren Sitz in Frankfurt (§ 1 I KredAnstWiAG i. d. F. v. 23. 6. 1969, BGBl. I 573, m. Änd.). Die KfW ist kein Kreditinstitut und unterliegt daher vorwiegend der Aufsicht durch das BMF (§ 12 KredAnstWiAG) und nur sehr eingeschränkt der Bankenaufsicht (§ 2 I Nr. 2, II KWG). Ihre Aufgabe ist es heute, im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen in den Bereichen Mittelstand, freie Berufe, Existenzgründungen und Risikokapital, durchzuführen. Diese Aufgaben werden durch die KfW Mittelstandsbank wahrgenommen (§ 2 KredAnstWiAG). Ferner gehören zu ihren Aufgaben Fördermaßnahmen in den Bereichen Wohnungswirtschaft, Umweltschutz und entwicklungspolitische Zusammenarbeit sowie Export- und Projektfinanzierungen. Die KfW finanziert sich überwiegend durch Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten (§ 4). Für ihre Verbindlichkeiten haftet der Bund (§ 1 a). Nach § 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (Einlagensicherung) ist bei der KfW eine Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden.




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