Kriegsflüchtlinge und Bürgerkriegsflüchtlinge

Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten konnten nach § 32 a des früheren Ausländergesetzes auf Grund eines Einvernehmens von Bund und Ländern vorübergehenden Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. In diesen Fällen ordnete die zuständige oberste Landesbehörde an, dass zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt oder verlängert wird. Die Aufenthaltsbefugnis durfte nur erteilt werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellte. Der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling durfte seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Landes nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hatte. Wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme entfallen waren, hatte der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis zu verlassen. Nach geltendem Recht kommt für K. u. B. eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Betracht (§§ 22 ff. AufenthG).




Vorheriger Fachbegriff: Kriegsfall | Nächster Fachbegriff: Kriegsfolgengesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen