Körperliche Sachen

In der Terminologie des Gesetzes ist jede Sache körperlich, vgl. § 90 BGB. Fehlt die Körperlichkeit, spricht es von unkörperlichen Gegenständen. Gegenstand ist der Oberbegriff für alle Rechtsobjekte. - Körperlich ist ein Gegenstand, wenn er ein begrenztes Stück der den Menschen umgebenden Natur darstellt, gleich, ob er fest, flüssig oder gasförmig ist. Begrenzbarkeit bedeutet, dass er im Raume abgrenzbar sein muss. Es gehören weder die freie Luft, fliessendes Wasser und die Meereswellen, noch das Licht und die Elektrizität zu den k.n S. Kein körperlicher Gegenstand im technischen Sinn ist weiter der Körper des lebenden Menschen und seine ungetrennten Teile, da sie keine Objekte des Rechtsverkehrs sein können. Die Rechtslage der Leiche ist sehr umstritten. Als Rechtsobjekt kommt sie jedenfalls nur in sehr wenigen Fällen in Betracht. - Zu den unkörperlichen Gegenständen gehören alle Rechte, die Erfindungen, überhaupt alle nur gedachten Einheiten, denen als solche die Körperlichkeit fehlt (wie Sachgesamtheiten). Wertpapiere sind echte Sachen. - Nur k. S. können Gegenstand des Besitzes und des Eigentums sein.
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf im Strafverfahren nach § 81 a StPO zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können auch ohne Einwilligung des Beschuldigten Entnahmen von Blutproben u. andere körperliche Eingriffe durch einen Arzt nach den Regeln der ärztl.
Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Bei anderen Personen als dem Beschuldigten dürfen körperl. Untersuchungen nach § 81c StPO ohne deren Einwilligung nur vorgenommen werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur od. Folge einer strafbaren Handlung befindet; ausserdem sind bei diesen Personen k. U.en zulässig zur Feststellung der Abstammung sowie die Entnahme von Blutproben, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist u. die Massnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Die Eingriffe dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, können die Untersuchung verweigern. Bei grundloser Weigerung kann Richter gegen den Zeugen eine Ordnungsstrafe festsetzen (§§ 70, 81c Abs. 3 StPO), auch kann die Anordnung erzwungen werden. Jede k. U. muss vom Richter angeordnet werden; nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges sind für die Anordnung auch Staatsanwaltschaft
u. deren Hilfsbeamte zuständig (§ 81a Abs. 2, § 81c Abs. 3 StPO). K. U. einer Frau ist grundsätzlich von einem Arzt od. einer Frau durchzuführen (§ 81 d StPO). - Im Zivilprozess ist k. U. zur Klärung der Abstammung nach den gleichen Grundsätzen zulässig (§ 372 a ZPO). Im Ehescheidungsverfahren kann Untersuchung des Ehegatten nach § 623 ZPO erfolgen, wenn Klage z.B. auf Geisteskrankheit des Ehepartners gestützt ist. a. Leibesvisitation.




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