Kündigung durch Mieter

Im Mietrecht :

Das Wohnraummietrecht versetzt den Mieter in die positive Lage, das Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Kündigung fristgerecht zu beenden. Dies gilt jedoch nur dann, soweit der Mietvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist. Dazu muss sich der Mieter seinerseits an die Kündigungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches halten. Es gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften für den Mieter und den Vermieter, eine Ausnahme bilden die Kündigungsfristen.
Der Vermieter darf die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist durch Vereinbarung im Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten kürzen.
Dies gilt selbst dann, wenn nach dem schriftlichen Mietvertrag die verkürzten Kündigungsfristen für beide Parteien gelten sollen. Der Vermieter darf sich auf verkürzte Kündigungsfristen nicht berufen.
Die Kündigung des Mieters muss schriftlich erfolgen. Außerdem kann der Mieter nur zum Ablauf des letzten Monats der Kündigungsfrist kündigen. Kündigungen zu anderen Terminen, etwa zum 15. eines Monats, sind nicht zulässig.
Nach Maßgabe von § 573c Abs. 1 und 4 BGB sind Vereinbarungen, die eine Mieterkündigung nur zum Ende eines bestimmten Kalendermonats oder zum Ende eines Quartals wirksam möglich machen sollen, unwirksam. Weitere Formvorschriften muss der Mieter bei einer Kündigung nicht beachten. Des Weiteren braucht der Mieter seinen Kündigungswillen nicht zu begründen. Der Mieter ist dem Vermieter keine Rechenschaft schuldig. Normalerweise kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen. Umgekehrt geht dies jedoch nicht, auch wenn die Kündigung für den Vermieter eine schwere Härte darstellt.
Ist allerdings eine Kündigung ausgesprochen, kann der Mieter sie nicht einseitig widerrufen oder der Beendigung des von ihm selbst gekündigten Mietverhältnisses widersprechen (vgl. § 574 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat Pech, wenn sich nach Ausspruch seiner Kündigung heraussteilen sollte, dass seine Kündigung voreilig war und nunmehr die fristgemäße Beendigung des Vertrages für ihn eine Härte darstellt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die von ihm neu angemietete Ersatzwohnung aus irgendwelchen Gründen nicht mehr verfügbar ist. Vermieter und Mieter können aber jederzeit vereinbaren, dass die Kündigung des Mieters rückgängig gemacht wird. Der Vermieter ist jedoch keineswegs verpflichtet, eine solche Vereinbarung, einen neuen Mietvertrag mit dem alten Mieter, abzuschließen.
Weitere rechtliche Probleme kann es geben, wenn der Mieter trotz seiner Kündigung bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht auszieht. Will der Vermieter das Mietverhältnis mit ihm nicht fortsetzen, so muss der Vermieter § 545 BGB beachten, das heißt, der Vermieter muss dem Mieter gegenüber rechtzeitig erklären, dass er nicht gewillt ist, das Mietverhältnis mit dem kündigenden Mieter fortzu- setzen. Auf die Rechte gem. § 545 BGB kann schon im Mietvertrag verzichtet oder der Wirkung des § 545 kann widersprochen werden.
Die gleiche rechtliche Möglichkeit hat auch der Mieter. Der Mieter kann erklären, dass er das Mietverhältnis gem. § 545 BGB fortsetzen möchte, falls die für ihn in Aussicht genommene Ersatzwohnung noch nicht verfügbar ist und er deshalb für eine kurze Übergangsfrist weiterhin in der bisherigen Wohnung verbleiben möchte.
Allerdings bedarf ein solches Verhalten des Mieters unbedingt der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann auf Grund der vom Mieter ausgesprochenen Kündigung die fristgemäße Räumung zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Fristlose Mieterkündigung, Kündigungsfristen, Kündigungsschreiben, Mietaufhebungsvereinbarung, Mietvertrag, Nutzungsentschädigung, Teilkündigung, Wohnungsübergabe




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