Künstlersozialversicherung

Selbständige Künstler u. Publizisten werden nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung der Angestellten u. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Mittel werden durch Beiträge der Versicherten, eine Künstlersozialabgabe (der Verleger, Konzertveranstalter, Rundfunkanstalten usw.) u. einen Bundeszuschuss aufgebracht. Für die Zwecke der K. wurde die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven errichtet. Sie führt die Mittel an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte u. an die zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Im Sozialrecht:

Die Sozialversicherung der Künstler wird im Künstlersozialversi- cherungsgesetz - KSVG - geregelt. In dieser sind selbständige Künstler und Publizisten versichert (§§ 1 KSVG, 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die Beiträge zur Künstlersozialversicherung werden zur einen Hälfte durch die Künstler und Publizisten sowie die Künstlersozialabgabe der Unternehmern erhoben, die aus den Werken des versicherten Personenkreises Einnahmen erzielen (Verlage, Theater und Konzertsdirektionen, Galerien, Kunsthandel etc.) (§14 KSVG), zur anderen Hälfte durch einen Bundeszuschuss aufgebracht. Für die Durchführung der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig. Sie ist eine besondere Abteilung der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung. Diese ist kein selbständiger Versicherungsträger, sondern nur Einzugsstelle für die Beiträge der Künstler, Publizisten und Unternehmen. Für die Leistungen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig.

gesetzlicher Versicherungsschutz für selbstständige Künstler und Publizisten in der
Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die rechtliche Grundlage findet sich in dem im Wesentlichen zum 1. 1. 1983 in Kraft getretenen Künsdersozialversicherungsgesetz (KSVG). Das KSVG bezweckt die soziale Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen ist des Weiteren, dass diese ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei auch keine Arbeitgeberfunktion haben. Erfasst werden sollen nach dem Gesetz alle Formen des selbstständigen künstlerischen und publizistischen Schaffens, d. h. für den Bereich der Musik, der Kunst, der Schriftstellerei und freischaffende Journalisten. So gehören zu den beispielhaft genannten Berufsgruppen u. a. Komponisten, Chorsänger, Balletttänzer, Artisten, Regisseure, Bildhauer, Karikaturisten, Schriftsteller und Lektoren. Entscheidend ist der eigenschöpferische Charakter der künstlerischen Leistung. Die Versicherungsbeiträge werden von den
wie Selbstständige zu behandelnden Versicherungspflichtigen aufgebracht, ermittelt auf der Grundlage des
im Voraus geschätzten Jahreseinkommens. Darüber hinaus sind die Verwerter von Kunst und Publizistik in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von ihnen an
selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare zur Aufbringung der sog. Künstlersozialabgabe verpflichtet. Als Versicherte nach dem KSVG sind, einschließlich der neuen Bundesländer, über 70 000 Personen erfasst.
Die Durchführung des KSVG erfolgt mittlerweile über die DRV Oldenburg-Braunschweig. Als Künstlersozialkasse (KSK), ist diese kein Versicherungsträger, hat aber u. a. die Aufgabe einer Einzugstelle für die Weiterleitung der Beitragsmittel an die zuständigen Versicherungsträger. Die Versicherung selbst wird für den Bereich der Krankenversicherung durch die allgemeine Ortskrankenkasse oder Ersatzkasse durchgeführt, für die gesetzliche Rentenversicherung durch die DRV BUND und für die Pflegeversicherung durch die Pflegekassen. Tatsächlich ist allerdings gerade im Bereich der Rentenversicherung festzustellen, dass die Arbeitseinkommen und die daraus resultierenden Beiträge vieler nach dem KSVG Versicherter vergleichbar niedrig sein dürften und insoweit keine einschneidende Verbesserung für deren Altersversorgung mit der Künstlersozialversicherung eingetreten ist.

besteht seit 1. 1. 1983 für selbständige Künstler, die schöpferisch, ausübend oder lehrend auf den Gebieten Musik, darstellende oder bildende Kunst tätig sind sowie Publizisten (Schriftsteller, Journalisten usw.). Sie unterliegen, sofern sie erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend künstlerisch oder publizistisch tätig sind und nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherung und in den ersten 5 Jahren der Krankenversicherung (Wahl einer privaten KV möglich, ebenso Befreiung bei höherem Einkommen). Keine Versicherungspflicht für Jahre, in denen das Einkommen 3900 EUR nicht übersteigt. Die Mittel werden durch Beiträge der Versicherten, eine Künstlersozialabgabe der einschlägigen Unternehmen (Verlage, Konzertveranstalter usw.) und Bundeszuschüsse aufgebracht. Die K. wird von der Unfallkasse des Bundes durchgeführt. Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) v. 27. 7. 1981 (BGBl. I 705) m. Änd.; VO über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse v. 13. 8. 1982 (BGBl. I 1149) m. Änd.; VO über die Überwachung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem KünstlersozialversicherungsG v. 13. 10. 1994 (BGBl. I 2972) m. Änd.




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