Küstenschifffahrt

Gem. VO über die K. v. 5. 7. 2002 (BGBl. I 2555) m. Änd. betreibt K. oder Kabotage, wer Fahrgäste oder Güter zwischen Orten im Geltungsbereich des Gesetzes unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt befördert. Die K. darf nur betrieben werden mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz (Seeschifffahrt) die Bundesflagge führen, mit dazu tauglichen und sicheren Binnenschiffen, die im deutschen Schiffsregister eingetragen sind, sowie mit Schiffen gem. SeekabotageVO der EG 3577/92 v. 7. 12. 1992 (ABl. L 364/7). S. a. Binnenschifffahrt, Frachtvertrag (4), Seeschifffahrt.




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