Landesunmittelbare Sozialversicherungsträger

sind Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (z. B. Unfallkassen der Länder). Die Aufsicht führen die Arbeits- und Sozialministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden. § 3 BVersicherungsamtsG vom 9. 5. 1956 (BGBl. I 415) m. spät. Änd., § 90 II SGB IV; § 144 SGB VI.




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