Lebensführungsschuld

des Straftäters wird darin gesehen, dass er durch die Art seiner Lebensführung und Lebensgestaltung zum Verbrecher wurde. Da unter Snhuld das Mass des Vorwurfs zu verstehen ist, der dem Täter für seine Tat zu machen ist, kann die L., mit der vielfach die höhere Bestrafung des sog. Gewohnheitsverbrechers (§ 20a StGB aF; jetzt Rückfall ) begründet wurde, nur insoweit eine Rolle spielen, als sie im Täterverhalten in Erscheinung tritt.

Nach § 20 a StGB a. F. konnte bei wiederholter Straffälligkeit eine das gesetzliche Höchstmaß übersteigende Strafschärfung eintreten, wenn der Täter sich auf Grund eines Hangs zu Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erwiesen hatte. Die Zulässigkeit der Strafschärfung wurde vielfach mit einer Lebensführungsschuld des Täters begründet. Das 1. StrRG 1969 hat § 20 a StGB gestrichen, weil nach dem Schuldgrundsatz eine Strafschärfung stets an die der Einzeltat zugrundeliegende Schuld des Täters anknüpfen muss. Nach § 46 II StGB ist jedoch im Rahmen der allgem. Strafzumessungserwägungen das Vorleben des Täters zu berücksichtigen, insoweit auch seine L., soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt.




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