Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln (§§ 38 ff. LFGB) ist Aufgabe der Länder. Sie obliegt i. d. R. den unteren Verwaltungsbehörden, zu deren Unterstützung vereidigte Sachverständige bestellt und Untersuchungsanstalten eingerichtet werden. Das LFGB ermächtigt die deutschen und europäischen Verwaltungsangehörigen und Sachverständigen, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, zum Betreten der Räume, in denen Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt oder verkauft werden (§ 42 LFGB). Der Betriebsinhaber ist bei der Entnahme von Proben zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet (§ 44). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgen, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 39 VI LFGB). Die Information der Öffentlichkeit zur Gefahrenabwehr einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Richtigstellung einer falschen Information regelt § 40. Die fachlichen Anforderungen an die in der L. tätigen Lebensmittelkontrolleure bestimmen sich nach der Lebensmittelkontrolleur-VO v. 17. 8. 2001 (BGBl. I 2236) m. Änd. S. a. Lebensmittelmonitoring.




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