Lebensmittelfälschung

Nach § 4 LebensmittelG ist es verboten, nachgemachte, verfälschte oder verdorbene Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung, od. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung anzubieten; Verstösse hiergegen werden mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft. Vgl. auch Kennzeichnung von Lebensmitteln.




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