Leistungsstörungen bei der Erbringung von Sozialleistungen

Im Sozialrecht :

Fehler bei der Erbringung von Sozialleistungen können unterschiedliche Folgen haben. Erhält der Leistungsempfänger Sozialleistungen ohne Rechtsgrund, kommt eine Erstattung der zu Unrecht gewährten Sozialleistungen nach § 50 SGB X in Betracht (Erstattung von Sozialleistungen durch den Leistungsempfänger). Voraussetzung hierfür ist i.d.R. die Aufhebung des der Leistung zu Grunde liegenden Leistungsbescheides (Aufhebung von Verwaltungsakten, Rücknahme von Verwaltungsakten, Widerruf von Verwaltungsakten). Hat ein unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbracht, ist zu prüfen, ob und inwieweit der zuständige Leistungsträger diese Aufwendungen zu erstatten hat (Erstattung von Sozialleistungen durch einen anderen Leistungsträger). Sind Beiträge zu Unrecht gezahlt worden, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese zu erstatten sind (Beitragserstattung).




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