Länder (der BRep )

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Dem entspricht es, dass im Bundesgebiet L. (die Bezeichnung „Bundesländer“ entspricht nicht dem Sprachgebrauch des Grundgesetzes) mit eigener Staatlichkeit und eigener Verfassung bestehen. Nach der Wiedervereinigung bestehen 16 L., nämlich Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen, Schleswig-Holstein; s. a. neue Länder. Nach Art. 28 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den L. den Grundsätzen des republikanischen demokratischen und sozialen Rechtsstaats i. S. des GG entsprechen (Homogenitätsklausel, H.prinzip). Das Volk in den L., Kreisen und Gemeinden muss eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Der Bund gewährleistet die verfassungsmäßige Ordnung in den L. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist nach Art. 30 GG Sache der L., soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die L. wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Sie haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das GG diese nicht dem Bund zuweist (Art. 70 GG; Gesetzgebungskompetenz). Die Ausführung der Bundesgesetze obliegt den L. als eigene Angelegenheit, soweit das GG nichts anderes bestimmt (Art. 83 GG). Die rechtsprechende Gewalt wird durch die im GG vorgesehenen Gerichte des Bundes und durch die Gerichte der L. ausgeübt. Bestimmungen der Landesverfassungen bleiben auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1-18 GG Grundrechte gewährleisten (Abweichung vom Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“, Art. 31 GG).




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