Lärmbelästigung

Da Lärm ein erheblicher Belastungsfaktor sein kann, wurden zahlreiche Bestimmungen erlassen, die die Bürger vor unzumutbaren Lärmbelästigungen schützen sollen.
Diese Regeln sind in verschiedenen Gesetzen enthalten, vor allem im Bundesimmissionsschutzgesetz, aber auch in der Gewerbeordnung und im Gaststättengesetz, in denen die so genannten Sperrzeiten geregelt sind. Weiterhin haben die meisten Länder ein Sonn- oder Feiertagsgesetz geschaffen, das in der Regel lärmintensive Arbeiten oder sonstige Ruhestörungen an den entsprechenden Tagen verbietet. Auch die Polizeigesetze der Länder erlauben ein hoheitliches Einschreiten, wenn durch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört wird. ,. Wer sich also durch Lärm erheblich beeinträchtigt fühlt, kann zumeist auf staatliche Hilfe setzen, die in der Regel vom örtlichen Ordnungsamt bzw. bei Störungen durch Gewerbebetriebe vom Gewerbeaufsichtsamt kommt. Daneben stehen jedem Bür ger auch zivilrechtliche Un terlassungs- oder Beseitigungsansprüche zu, wenn er durch Mitbewohner oder Nachbarn erheblich in seiner Ruhe gestört wird.
Eine, wie die Juristen sagen, "wesentliche Lärmbeeinträchtigung", gegen die man vorgehen darf, ist dann gegeben, wenn Grenz- und Richtwerte, die in Gesetzen oder Verordnungen genannt sind, überschritten werden. Einzelne Bundesländer, nämlich Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Berlin, haben gesonderte Lärmschutzverordnungen erlassen; für alle anderen gilt als Maßstab die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm genannt. Zwar liegt, falls der Geräuschpegel die dort genannten Grenzen übersteigt, noch nicht automatisch eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung vor, aber diese Tatsache ist immerhin ein gewichtiges Indiz dafür.

Ein zweites Kriterium für die Frage, ob eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung gegeben ist, orientiert sich daran, ob das Empfinden eines durchschnittlichen, verständigen Bürgers in der konkreten Umgebung gestört ist. Bei einer diesbezüglichen gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der es sehr häufig um die Geräuschemissionen von Gewerbebetrieben, um mit Lärm verbundene Feierlichkeiten oder um Kindergeschrei geht, hat der Richter die schwierige Aufgabe, auf diese Frage eine befriedigende Antwort zu finden.
Sommerfeste, Gartenpartys usw.

Beim Feiern, ob in der Wohnung oder im Garten, müssen die Ruhezeiten, die in der Gemeinde festgelegt sind, oder die Ruhezeiten, die die Hausordnung bestimmt, eingehalten werden. In der Regel ist es untersagt, nach 22 Uhr Lärm zu verursachen, der Mitbewohner eines Hauses oder Nachbarn in ihrer Nachtruhe stört. Ein Mieter, der diese Ruhezeiten nicht einhält, riskiert, dass ihm eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch die Kündigung ausgesprochen wird. Darüber hinaus hat die Ordnungsbehörde die Möglichkeit, geräuschvolle Verstöße mit einem Bußgeld zu ahnden.
Es empfiehlt sich also, Feste, bei denen es vermutlich laut hergehen wird, zuvor mit Nachbarn und Mitbewohnern abzusprechen.
Maschinenlärm
Wer innerhalb des Hauses Lärm verursachende Maschinen wie Bohrmaschine oder Staubsauger benutzt, muss ebenfalls die in der Hausordnung angegebenen Ruhezeiten beachten. Auch Rasenmäher dürfen nicht während der üblichen Ruhezeiten betätigt werden.
Wenn man sich durch den Maschinenlärm eines anliegenden Gewerbebetriebs gestört fühlt, sollte man sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, das dann überprüfen muss, ob die im Bundesimmissionsschutzgesetz vorgeschriebenen Richtwerte eingehalten werden.
Wurde der Betrieb des Gewerbes jedoch genehmigt und ist diese Genehmigung rechtskräftig geworden, dann kann man als Privatmann nicht mehr verlangen, dass der Betrieb eingestellt wird. Allenfalls lässt sich durchsetzen, dass der Firmeninhaber Maßnahmen trifft, die die Lärmbeeinträchtigung vermindern. Falls dies technisch nicht möglich oder aber mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, kann man nur noch Schadenersatz fordern.

Kinder
Während manche Lärmbelästigung, etwa die durch Straßenverkehr, meist relativ klaglos hingenommen wird, entzündet sich am Kinderlärm häufig Streit. Die eine Seite fühlt sich durch das Geschrei genervt, die andere verlangt Toleranz und Geduld.
Damit das Zusammenleben reibungslos verläuft, müssen Eltern dafür sorgen, dass ihre Kinder während der allgemeinen Ruhezeiten möglichst keinen Lärm verursachen. Umgekehrt kann man auch Mitbewohnern und Nachbarn abverlangen, ab und zu auch geräuschvollere Kinderspiele zu ertragen und es hinzunehmen, wenn ein kleines Kind auch nachts manchmal schreit.
§§ 903, 906, 1004 BGB


Störender Kinderlärm

Sachverhalt: Familie A. war Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Direkt an das Grundstück angrenzend befand sich ein Kindergarten, in dem vormittags rund 70 und nachmittags rund 50 Kinder regelmäßig spielten. Im Rahmen eines Klageverfahrens verlangte die Familie von dem Kindergartenbetreiber, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit sich die Lärmbelästigung auf 50 Dezibel (dB) reduziert.

Urteil und Begründung: Das Gericht konnte in der Sache nicht mehr entscheiden, da Familie A. während des Verfahrens ihr Haus verkaufte. Der Prozess wurde für erledigt erklärt und das Gericht hatte daher nur noch zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens tragen sollte. In dem Kostenentscheidungsbeschluss führte das Gericht aus, dass Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zumutbar ist als generell zulässig. Der Richtwert in der Lärmschutzverordnung ist deshalb um 3 dB höher anzusetzen. Auf der anderen Seite kann das noch so verständliche Verhalten von Kindern nicht auf Dauer wenigen Bürgern als Sonderopfer zugemutet werden. Da jedoch im konkreten Fall der Richtwert über 58dB (55 dB Richtwert plus 3 dB Zusatz) lag, hätte das Gericht wahrscheinlich entschieden, dass der Kindergartenbetreiber Maßnahmen zur Lärmminderung hätte in die Wege leiten müssen.

OLG Celle AZ: 4 U 47/94




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