Löschung

eines Rechts oder einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch erfolgt durch Eintragung eines besonderen Löschungsvermerks. Ausserdem wird die Eintragung, auf die sich der Löschungsvermerk bezieht, rot unterstrichen (gerötet). In den fotomechanisch hergestellten Grundbuchauszügen erscheinen die roten Unterstreichungen als schwarz. Ausserdem gilt ein Recht als gelöscht, wenn es bei der Übertragung des Grundstücks auf ein anderes Grundbuchblatt (Grundbuch) nicht mitübertragen wird; § 46 GBO.

ist die Beurkundung, dass ein in ein öffentliches Register eingetragenes Recht aufgehoben wird. Im Sachenrecht (§ 875 BGB) ist zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück grundsätzlich außer der Aufgabeerklärung des Berechtigten die L. des Rechts im Grundbuch erforderlich. Sie wird (bei manueller Grundbuchführung) durch rotes Unterstreichen des betreffenden Textes durchgeführt. Lit.: Büchner, G., Amtslöschung, 1988; Kestler, M., Löschung und Umschreibung von Vormerkungen, 2000

im Grundbuch ist die Eintragung, dass ein Grundstücksrecht oder sonstige eintragungsfähige Umstände nicht mehr bestehen. Die L. wird im Grundbuch durch rotes Unterstreichen des betr. Textes gekennzeichnet.




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