Mehrarbeitsvergütung

Im Arbeitsrecht :

Der AN, der im Prozess von seinem AG die Bezahlung von über- o. Mehrarbeitsstunden (+ Arbeitszeit) fordert, muss beim Bestreiten der über- bzw. Mehrarbeit im einzelnen darlegen u. beweisen, an welchen Tagen u. zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist, ob die Stunden vom AG angeordnet o. zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig o. vom AG gebilligt o. geduldet worden sind (AP 7 zu § 253 ZPO; v. 25. 11. 1993 — 2 AZR 517/93; LAGE § 611 BGB Mehrarbeit 2). Auch tarifl. o. gesetzl. verbotene Mehr-(über-) Arbeit ist zu vergüten (AP 2 zu § 2 TOA; AP 1 zu § 90 SeemannsG). Nicht zu vergüten ist Mehr-(Über-)Arbeit, die sich aus der Nachholung schuldhaft versäumter Arbeit ergibt (AP 1 zu § 4 AZO). I. d. R. ist für die Mehrarbeit ein besonderer Zuschlag zu zahlen, der aus der Grundvergütung einschl. aller Zuschläge zu berechnen ist (DB 72, 1781). Massgebend ist der Wortlaut der Tarifverträge. Denkbar sind auch andere Vergütungen, zB. Provisionen (AP 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brotindustrie = BB 88, 632). Wird in der 5-TageWoche an einem Sonnabend die durch einen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt, so ist je nach geltendem Tarifvertrag zu entscheiden, ob die nachgeholte Arbeitszeit zuschlagspflichtige überarbeit ist (vgl. AP 8, 9 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; AP 22 zu § 1 FeiertagslohnzG). Eine arbeitsvertragl. Vereinbarung, nach der Mehrarbeit durch Freizeit abgegolten werden soll, wird nach h. M. für zulässig gehalten; jedoch muss die zum Ausgleich gewährte Freizeit in angemessenem Masse höher sein als die geleisteten Mehrarbeitsstunden (AP 8, 13 zu § 17 BAT). Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für die gesetzl. (u. unzulässige BB 68, 424) Arbeitszeit u. Mehrarbeit ist grundsätzlich zulässig (AP 1 zu § 15 AZO; AP 5 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; AP 5 zu § 17 BAT). Aus einer übertariflichen o. überdurchschnittlichen Bezahlung allein kann noch nicht gefolgert werden, dass damit auch eine etwaige Mehrarbeit abgegolten sein soll. Bei Pauschalierung anfal- Tender Mehrarbeit bedarf es keiner quotenmässigen Aufteilung der eigentlichen Arbeitsvergütung u. der Vergütung für Mehrarbeit, wenn aus der vertragl. Vereinbarung eindeutig zu entnehmen ist, dass die vereinbarte Gegenleistung auch die Mehrarbeit abgehen soll (AP 5 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Die Pauschalierung muss jedoch ein angemessenes Äquivalent enthalten, anderenfalls sie unwirksam ist (vgl. aber AP 12 zu § 15 AZO). Leitende Angestellte haben i. d. R. keinen Anspruch auf Überst.-Verg., da sie keine feste Arbeitszeit haben u. ihr Gehalt die Gesamtarbeitsleistung vergütet, es sei denn, dass es auf bestimmte Arbeitszeit zugeschnitten ist (AP 1 zu § 611 BGB Leitende Angestellte; AP 1 zu § 1 AZO). Eine ao. Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn AN sich weigert, unzulässige Mehrarbeit zu leisten; verlangt der AG ständig die Ableistung unzulässiger Mehrarbeit, so kann ao. Kündigung des AN gerechtfertigt sein (AP 62 zu § 626 BGB).
Der AN kann auch dann M. verlangen, wenn er über den Arbeitsvertrag hinaus andere u. zusätzliche Arbeitsleistungen erbringt. Ist eine zusätzl. Vergütung nicht vereinbart, gilt sie nach § 612 BGB.als geschuldet. Der leitende Arzt einer Fachabteilung kann vom Krankenhausträger neben der vereinbarten Vergütung nicht ohne weiteres nach § 612 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn er in erheblichem Umfang Rufbereitschaft leistet (AP 33 zu § 612 BGB).




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