Mehrerlös

Im Verfahren wegen einer dem WirtschaftsstrafG 1954 i. d. F. v. 3. 6. 1975 (BGBl. I 1313) m. Änd. unterliegenden Zuwiderhandlung kann angeordnet werden, dass der Verurteilte den durch die Tat erlangten unzulässigen Überpreis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit er ihn nicht schon auf Grund bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung dem Geschädigten zurückerstattet hat. Statt dessen kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung an diesen angeordnet werden. Wäre die Abführung des vollen Betrags eine unbillige Härte, so kann sie auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder unterbleiben. Die Anordnung, den M. abzuführen, ist keine Strafe, sondern Nebenfolge; sie kann daher auch getroffen werden, wenn der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat, und kann im objektiven Verfahren verhängt werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Täter z. B. wegen Abwesenheit oder Schuldunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann (§§ 8 ff. WiStG 1954; s. a. Wirtschaftsstrafrecht). Die Abführung des M. tritt an die Stelle des Verfalls (§§ 73 ff. StGB, § 29 a OWiG).




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