Meistbegünstigung

GATT.

1.
M. ist die Verpflichtung eines Staates, die anderen Staaten eingeräumten handelspolitischen Vergünstigungen, insbes. Zollvorteile, den Staaten zu gewähren, mit denen die M. vereinbart ist. Die M. (Most-Favoured-Nation Treatment; z. T. auch Normal Trade Relations) kann eine ein-, zwei- oder mehrseitige sein und auf einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag beruhen. Eine unbedingte M. hat deren Gewährung automatisch zur Folge, eine bedingte nur unter der Voraussetzung, dass derselbe Vorteil durch den Partner eingeräumt wird (sog. Reziprozitätsklausel). Eine unbeschränkte Verpflichtung zur M. begründet Art. I GATT 1947. S. a. Inländerbehandlung.

2.
Auch im nationalen und internationalen Handel sind M.-Klauseln (most favoured clause) gebräuchlich. Hier verspricht eine Vertragspartei der anderen die gleich günstigen Bedingungen wie anderen Kunden einzuräumen. Eine solche Vereinbarung kann gegen §§ 305 ff. BGB verstoßen oder den verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen (§§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV); Marktbeherrschung, Diskriminierungsverbot im Wettbewerbsrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Meinungsfreiheit | Nächster Fachbegriff: Meistbegünstigungsgrundsatz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen