Militärgericht

Durch Militärbehörden (also nicht durch die sonst für alle Bürger zuständige normale Justiz) ausgeübte Gerichtsbarkeit über Militärpersonen wurde 1920 aufgehoben, 1933 wieder eingeführt u. 1945 erneut beseitigt. Art. 96a GG gibt dem Bund die Möglichkeit Wehrstrafgerichte zu errichten. In der BRD gibt es Militärgerichte für die aufgrund des NATO-Truppenstatuts stationierten Soldaten.

Wehrstrafgericht, Wehrdienstgericht.




Vorheriger Fachbegriff: Militärdiktatur | Nächster Fachbegriff: Militärgerichte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen