Minderleistungsfähigkeit

Im Arbeitsrecht :

im Rechtssinne ist gegeben, wenn der AN auf dem ihm zugewiesenen, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz nicht nur vorübergehend schuldlos eine qualitativ u. quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt. Die M. beruht zumeist auf körperl. o. geistigen Mängeln. Während sich bei leistungsabhängiger Entlohnung (Akkord, Prämie, Provision) der Verdienst automatisch mindert, findet bei zeitbestimmter Arbeitsvergütung grundsätzlich eine Minderung des Entgelts nicht statt. Bei Akkord verhindern zumeist Lohnsicherungsklauseln ein völliges Absinken des Entgelts. Unterliegt das Arbeitsverhältnis des Minderleistungsfähigen infolge Tarifbindung o. Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages (TV) einem TV, so ist eine Minderung der zeitbestimmten Arbeitsvergütung — auch durch Betriebsvereinbarung — nur möglich, wenn der TV eine Minderleistungsklausel enthält. Regelmässig ist vorgesehen, dass die Minderung der Arbeitsvergütung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (AP 11 zu § 611 BGB Akkordlohn). Ist ein Tarifvertrag nicht anwendbar, so kann durch Arbeitsvertrag eine geringere Entlohnung vereinbart werden. Die Bestimmung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB). Abschläge bei Frauenlöhnen ( Frauenarbeitsschutz) sind unzulässig. In Rationalisierungsschutzabkommen ist häufig vorgesehen, dass vor Kündigung der AG dem Minderleistungsfähigen einen anderen, seinen Kräften entspr. Arbeitsplatz o. auch eine Lohnminderung anbieten muss.




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