Mischtatbestände

Bei ihnen kann die Verwirklichung des normierten Unrechtsgehalts sowohl eine Straftat, als auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Entscheidend ist jeweils das Vorliegen bzw. Fehlen bestimmter qualifizierender Merkmale, die entweder einen im Grundsatz bußgeldbewehrten Tatbestand zur Straftat aufwerten oder eine grundsätzliche Straftat aufgrund besonderer Umstände oder geringer Auswirkungen in milderem Licht erscheinen lassen (so z. B. §§ 1, 2 WiStG). Dieselbe Handlung kann somit entweder „nur” mit Geldbuße oder mit Strafe geahndet werden. Bei den unechten Mischtatbeständen hängt die Einordnung von weiteren Umständen ab, wie bspw der beharrlichen Zuwiderhandlung, dem Eintritt einer Gefährdung, Behinderung oder Störung.

Ordnungswidrigkeiten (1).




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