Motivbündel

Ist strafrechtlich die Häufung von Tatmotiven, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, z.B. Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zugleich aber auch aus Habgier nach § 211 Abs. 2 StGB. Für die Aburteilung ist das bewusstseinsdominante, also überwiegende Motiv maßgebend.

ist strafrechtlich die Häufung von Tatmotiven, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, z. B. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), aber zugleich aus Habgier oder Geschlechtslust (§ 211 StGB). Für die Rechtsanwendung entscheidet das im Einzelfall überwiegende Antriebsmotiv (BGHSt. 13, 138, 140).




Vorheriger Fachbegriff: Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen | Nächster Fachbegriff: Motivirrtum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen