Nachhaltigkeitsrücklage

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind (§ 216 I SGB VI). Die Nachhaltigkeitsrücklage ist damit an die Stelle der früheren sog. Schwankungsreserve getreten.

Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zu einem Umfang von 50% der durchschnittlichen Ausgaben aller Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet; überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten (§ 216 II SGB VI).




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