Nichtigerklärung

durch gerichtliche Entscheidung ist im Gesetz zur Schaffung klarer Verhältnisse (im Interesse der Rechtssicherheit) u. a. in folgenden Fällen vorgesehen: 1) Auf N. einer Aktiengesellschaft kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates klagen, wenn die Satzung der Gesellschaft keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens enthält oder wenn die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig sind. Die Klage muss binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erfolgen; § 275 ff. AktienG. Für die GmbH enthalten die §§ 75 ff. GmbHG eine ähnliche Regelung. - 2) Ein Patent wird auf Antrag durch den Nichtigkeitssenat (Patentgericht) u. a. dann für nichtig erklärt, wenn die patentierte Erfindung nicht neu war; § § 13,13 a Patentgesetz, Patent. - 3) N. einer Ehe -+Ehenichtigkeitsklage. - 4) N. von Urteilen Wiederaufnahme (im Zivilprozess).

einer Rechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft. Dies bedeutet indessen nicht, dass hoheitliche Akte, die auf der nichtigen Rechtsnorm beruhen, ohne weiteres hinfällig sind. Der Gesetzgeber, der für Fälle dieser Art eine rechtsstaatliche Lösung zu finden hatte, musste abwägen zwischen den Forderungen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit. Letzterer hat er den Vorrang eingeräumt bei rechtskräftigen Strafurteilen, die auf einer für nichtig erklärten Rechtsnorm beruhen: Hier ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Andererseits bleiben bestandskräftige Verwaltungsakte aus Gründen der Rechtssicherheit von der Nichtigerklärung der sie stützenden Rechtsnorm unberührt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungskonform.




Vorheriger Fachbegriff: Nichtiger Verwaltungsakt | Nächster Fachbegriff: Nichtiges Urteil


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen