Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

bedeutet, dass das Rechtsgeschäft (R.) von Anfang an unwirksam ist. Die N. wirkt für u. gegen alle, bedarf keiner Geltendmachung u. ist im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen. Nichtigkeitsgründe sind z.B. Geschäftsunfähigkeit, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form, Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten. Ein anfechtbares R. wird durch die Anfechtung von Anfang an nichtig (142 BGB). Soll an einem nichtigen R. gleichwohl festgehalten werden, so bedarf es nach Wegfall des Nichtigkeitsgrundes der Neuvomahme; als Neuvomahme ist auch die "Bestätigung" eines nichtigen R. anzusehen (§ 141 BGB). Teilnichtigkeit eines R. macht im Zweifel das ganze R. nichtig (§ 139 BGB). Entspricht ein nichtiges R. den Erfordernissen eines anderen R., so gilt nach §140 das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der N. gewollt wäre (z. B: Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in eine ordentliche Kündigung). - Besonderheiten gelten für die nichtige Ehe. Sie ist trotz Nichtigkeitsgrundes (z. B. Bigamie) zunächst wirksam u. wird erst durch gerichtliches Gestaltungsurteil ex nunc für nichtig erklärt (§ 23 EheG).




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