Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

1.
Ein Rechtsgeschäft (R.) ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz ihm keinerlei Rechtswirkung zubilligt. Die wichtigsten Fälle sind mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, mangelnde Form des R., Schein- und Scherzgeschäft sowie Verstöße gegen gesetzliche Verbote (Gesetzwidrigkeit; insbes. i. d. R. dann, wenn das Gesetz erklärt, eine Rechtsfolge „kann nicht“ eintreten) oder gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit. Das nichtige R. ist von Anfang an unwirksam (anders Anfechtung von Willenserklärungen) und erzeugt niemandem gegenüber Rechtswirkungen (anders relative Unwirksamkeit); u. U. verstößt jedoch die Berufung auf die N. eines R. gegen Treu und Glauben (Form, 2). Die N. wirkt grundsätzlich dauernd; eine Heilung ist nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen (Form, 2, Grundstückskaufvertrag, Kreditvertrag, 3). Eine „Bestätigung“ des nichtigen R. als solche ist nicht möglich; in dieser liegt ein erneuter Abschluss (Neuvornahme), bei der alle Erfordernisse des betreffenden R. in sachlicher und formeller Hinsicht, insbes. Form, Geschäftsfähigkeit usw., gegeben sein müssen (§ 141 I BGB). Demnach wirkt das „bestätigte“ nichtige R. erst vom Zeitpunkt des erneuten Abschlusses an; bei einem Vertrag sind die Parteien untereinander jedoch im Zweifel verpflichtet, einander so zu stellen, als wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 II BGB). Von Anfang an nichtig ist schließlich auch ein erfolgreich angefochtenes (§ 142 I BGB) sowie ein zunächst schwebend unwirksames R., bei dem das fehlende Erfordernis endgültig nicht mehr beigebracht werden kann. Die N. eines R. schließt dessen gleichzeitige Anfechtung nicht aus (s. dort). Von der N. ist die Vernichtbarkeit zu unterscheiden. Hier - z. B. bei der Eheaufhebung, ist das R. zunächst wirksam, kann aber (auf Antrag eines Beteiligten) für unwirksam erklärt werden. Anderes gilt auch für die schwebende oder relative Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.

2.
Teilnichtigkeit: Ist nur ein Teil eines R. (oder eines von mehreren untrennbar verbundenen R.) nichtig, so ist das ganze R. nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB). Die Teiln. kann sich z. B. auf einzelne Klauseln eines Vertrags beziehen, ebenso auf den Wegfall eines Beteiligten (z. B. einer der beiden Käufer ist geschäftsunfähig). Voraussetzung ist ein einheitlicher, aber teilbarer wirtschaftlicher Geschäftsvorgang, der gedanklich die Aufrechterhaltung des nicht der N. unterliegenden Restes denkbar sein lässt. Der Grundsatz des § 139 BGB, wonach Teiln. im Zweifel zur vollen N. führt, ist im Erbrecht umgekehrt (Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, § 2085 BGB). Auch bei Verträgen hat die Rspr. oftmals als mutmaßlichen Willen der Beteiligten angenommen, bei Nichtigkeit nur einer Klausel im Vertrag den Restvertrag mit den wesentlichen Bestimmungen ohne die missbilligte Klausel fortgelten zu lassen (insbes. wenn der Vertrag eine sog. salvatorische Klausel enthält oder bei einem Miet- oder Mäklervertrag, bei dem einzelne Klauseln wegen Ausnutzung der Machtstellung des Vermieters bzw. Mäklers sittenwidrig sind; ebenso § 306 I BGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen). Das dingliche Erfüllungsgeschäft (z. B. die Übereignung) ist gegenüber dem ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf) rechtlich selbständig (abstrakt, Sachenrecht, Rechtsgeschäft), so dass bei N. des Verpflichtungs(Kausal)geschäfts mangels Einheitlichkeit des Gesamtvorgangs grundsätzlich das Erfüllungsgeschäft unberührt bleibt, es sei denn, der N.grund ergreift auch das Vollzugsgeschäft (z. B.: es ist gerade auch die Übereignung verboten). Auch ist die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts regelmäßig nicht Bedingung für das Erfüllungsgeschäft (bei der Auflassung ohnehin gesetzlich ausgeschlossen). Es ist aber durchaus möglich, dass die Beteiligten Kausal- und Erfüllungsgeschäft als einheitliches Ganzes behandelt wissen wollen (nach h. M. nur ausnahmsweise anzunehmen; a. A. die sog. Geschäftseinheitstheorie), so dass die Regeln über die Teiln. Anwendung finden können.

3.
Umdeutung (Konversion): Entspricht ein nichtiges R. den Erfordernissen eines anderen - meist weniger weit reichenden - R., so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der N. gewollt wäre (§ 140 BGB). So kann z. B. bei entsprechendem vermuteten Willen der Beteiligten ein formunwirksamer Erbvertrag in ein privatschriftliches Testament, eine unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche, eine nichtige Pfandrechtsbestellung in ein Zurückbehaltungsrecht, eine unwirksame offene Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die unwirksame Sicherungsübereignung einer fremden (unter Eigentumsvorbehalt gelieferten) Sache in die Übertragung des Anwartschaftsrechts und ein formwidriger Wechsel in ein Schuldversprechen umgedeutet werden. Ist das R. nur schwebend unwirksam oder anfechtbar, so kommt eine Umdeutung erst in Betracht, wenn das R., z. B. infolge Anfechtung, endgültig nichtig geworden ist.




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