Notstand, übergesetzlicher

Unterfall des Notstandes; Zustand der Gefahr für höherwertiges Rechtsgut, aus dem es keinen anderen Ausweg gibt als Verletzung eines geringerwertigen Rechtsgutes in Kauf zu nehmen; Täter muss gewissenhafte Güterund Pflichtenabwägung vornehmen; ü. N. ist strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund.




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