Offenkundigkeitsprinzip

bedeutet bei der Stellvertretung, daß das Handeln des Vertreters grundsätzlich nur dann unmittelbar für und gegen den Geschäftsherrn wirkt, wenn der Vertreter erkennbar in fremdem Namen auftritt (§164 I BGB). Dabei reicht es aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Vertreter für einen anderen handelt (§164 I S.2 BGB). Das O. dient dem Schutz des Geschäftsgegners, der wissen muß, mit wem er es zu tun hat, um das Risiko der Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche auf Zahlung, Gewährleistung usw. abschätzen zu können.

Eine Ausnahme vom O. stellt das verdeckte Geschäft für den, den es angeht, dar. Weitere Ausnahmen sind das unternehmensbezogene Geschäft und § 1357 I S.2 BGB, wo beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden, selbst wenn nur einer handelt (diese Norm stellt einen gesetzlich geregelten Fall der ansonsten unzulässigen Verpflichtungsermächtigung dar).

, Sachenrecht: Publizitätsprinzip. Stellvertretung.




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