Paraphierung

(griech.: paraph = Namenszug); bei Verhandlungen über den Abschluß eines völkerrechtlichen Vertrages die Festlegung eines vorläufig verbindlichen Vertragstextes (den die Unterhändler nicht mehr verändern können) durch Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben der Namen der Unterhändler (Paraphe). Durch die P. sind die Staaten jedoch noch nicht gebunden und auch nicht zur Zustimmung verpflichtet.

ist die Feststellung der Unterhändler eines völkerrechtlichen Vertrages, dass sie sich über den Entwurf des Vertragstextes geeinigt haben. Die Unterhändler unterzeichnen den Entwurf mit den Anfangsbuchstaben ihres Namens (Paraphe). Eine Verpflichtung der an den Vertragsverhandlungen beteiligten Staaten entsteht durch die P. noch nicht; sie tritt erst mit der Ratifizierung ein.

ist die vorläufige Einigung über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags. Sie führt noch zu keiner Verpflichtung. Deshalb setzen die Vertragsunterhändler unter den Vertragstext, auf den sie sich geeinigt haben, auch nur ihre Anfangsbuchstaben (Paraphe), nicht ihre vollen Namen. Lit.: Plettenberg, C. v., Die Anerkennung eines Staates durch Paraphierung eines Vertrages, 1975

vorläufige amtliche Festlegung des Vertragstextes einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Oftmals erstreckt sich die Vollmacht der Unterhändler nicht auf die Unterzeichnung eines Vertrages, sodass dieser zunächst nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Namens, der Paraphe, unterschrieben wird (völkerrechtliche Verträge).

Haben sich bei Verhandlungen über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages die Staatenvertreter auf einen vorläufigen Vertragstext geeinigt, so bestätigen sie dessen Richtigkeit, indem sie ihn mit dem Anfangsbuchstaben ihres Namens (Paraphe) unterzeichnen. Eine Verpflichtung der verhandelnden Staaten wird dadurch noch nicht begründet. S. a. Form (1 a).

(griech.-franz.), Paraphe = Namenszug oder dessen durch Buchstabenzusammenziehung entstandene Abkürzung. 1) Allgemein: Festlegung eines (vorläufigen) Vertragsinhaltes durch schriftliche Abfassung und Unterzeichnung; 2) insbes. bei Verhandlungen über einen völkerrechtlichen Vertrag erfolgt häufig eine Paraphierung des Vertragstextes, der noch der Zustimmung der Parlamente bzw. Regierungen der beteiligten Staaten bedarf.




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