Parlamentarische Staatssekretäre

seit 1967 Mitglieder des Bundestages, die den Bundesministern zur Unterstützung in der politischen Leitung ihres Ressorts beigegeben sind. Zu unterscheiden von den beamteten Staatssekretären.

Nach § 1 des G v. 24. 7. 1974 (BGBl. I 1538) m. Änd. können Mitgliedern der Bundesregierung zu ihrer Unterstützung P. S. beigegeben werden. Sie müssen dem Bundestag angehören. Sie werden vom BPräs. auf Vorschlag des BK ernannt; der Vorschlag kann nur im Einvernehmen mit dem BMin. gemacht werden, für den der P. S. tätig werden soll. Die P. S. leisten einen Amtseid. Sie können jederzeit auf dem gleichen Wege wie bei der Ernennung entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen. Ein P. S. ist kraft Gesetzes entlassen, wenn er aus dem Bundestag ausscheidet oder wenn das Amtsverhältnis des für ihn zuständigen BMin. endet. Die P. S. erhalten Amtsbezüge (75% des Amtsgehaltes eines BMin.) sowie Versorgung. Einem P. S. kann das Recht verliehen werden, die Bezeichnung „Staatsminister“ zu führen. Der P. S. ist vom beamteten Staatssekretär und vom S. als Mitglied der Staatsregierung (so in Bayern) zu unterscheiden.




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