partiarische Rechtsverhältnisse

Austauschverträge, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Entgelt einer Partei ganz oder zum Teil in einer Gewinnbeteiligung liegt.
Darlehen mit Gewinnbeteiligung, Dienstvertrag mit Umsatzbeteiligung
Sie unterscheiden sich von den Gesellschaften dadurch, dass bei den Gesellschaften die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks vereinbart wird, wohingegen bei den partiarischen Rechtsverhältnissen die Parteien ausschließlich unterschiedliche eigene Interessen verfolgen. Bei der Auslegung können folgende Indizien zu berücksichtigen sein:
Ist eine Verlustbeteiligung vereinbart, liegt regelmäßig eine Gesellschaft vor. Das Fehlen einer Verlustbeteiligung spricht allerdings nicht notwendig für ein partiarisches Rechtsverhältnis, da auch bei einer stillen Gesellschaft der Ausschluss der Verlustbeteiligung vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 2 HGB).
Die Vereinbarung von Kontroll- und Mitwirkungsrechten spricht für ein Gesellschaftsverhältnis.




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