Pensionsrückstellungen

Handelsrechtlich und steuerrechtlich besteht für bis Ende 1986 begründete Pensionsverpflichtungen und spätere Erhöhungen Passivierungswahlrecht (Altzusagen), für ab 1987 neubegründete Pensionsverpflichtungen (Neuzusagen) Passivierungspflicht (§ 249 I 1 HGB, Art. 23 und 28 EGHGB). P. sind steuerlich nur wirksam, wenn Rechtsanspruch auf die Pensionsleistung eingeräumt wird. Die P. darf grundsätzlich für Anwartschaften erstmals in der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem die Pensionszusage wirksam wird. Sie kann für Versorgungsverpflichtungen, die nach dem 31. 12. 2001 zugesagt werden, bereits für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem der Versorgungsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet oder in dessen Verlauf die Anwartschaft dem Grunde nach unverfallbar wird (§ 6 a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die P. darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung (Teilwertprinzip) angesetzt werden. Zur Berechnung siehe BMF v. 18. 2. 1999, BStBl. I 1999, 436.

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