Personalinformationssystem

ist das mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung aufgebaute System von Daten über persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Verhaltensweisen von Arbeitnehmern. Lit.: Schmeisser, W., Personalinformationssysteme & Personalcontrolling, 1999

Ein kleiner überschaubarer Betrieb mit nur wenigen Mitarbeitern braucht kein besonderes Personalinformationssystem, Diese werden vorwiegend in privaten und öffentlichrechtlichen Grossunternehmen geführt, wobei im Rahmen von Datenbanken Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Daten von Arbeitnehmern und deren Arbeitsplatzbeschreibungen, Beförderungen und Kündigungen festgehalten sind. Durch diese Datensammlungen lassen sich wesentlich leichter und übersichtlicher Daten über den vorhandenen Arbeitnehmerbestand und einen eventuellen künftigen Bedarf an Arbeitnehmern, Einsatzmöglichkeiten aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibungen, Aus- und Weiterbildung durchführen. Nachdem in diese Personaldatenverarbeitung zahlreiche Informationen über den einzelnen Arbeitnehmer eingegeben werden, hat dieser Anspruch auf einen besonderen Datenschutz. Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet grundsätzlich die unzulässige Weitergabe entsprechender personenbezogener Daten - sofern der Nachweis der Weitergabe gelingt, was bei vertraulichen Anrufen zwischen Personalchefs leider oft nicht möglich ist.
Die Einführung von Personalinformationssystemen ohne Unterrichtung und Mitberatung durch den Betriebsrat ist nicht möglich. Bei der Aufstellung von Personalfragebogen, die bei den Personalinformationssystemen Verwendung finden sollen, besteht sogar ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Im Arbeitsrecht:

werden sowohl im öffentlichen Dienst wie von Grossunternehmen der Privatwirtschaft aufgebaut, um zu rationalisieren, Personalverwaltung u. Personalplanung zu verbessern u. den wachsenden Auskunftspflichten gegenüber der öffentlichen Hand zu genügen (Datenschutz). Administrative P. dienen dazu, die rechtlichen und betrieblichen Erfordernisse der Lohn- u. Gehaltsabrechnung, der Einstellung u. Versetzung von AN sowie ihre Beförderung u. Kündigung zu bewältigen.
Dispositive Informationssysteme dienen vor allem der Personalplanung. Dem Geheimhaltungsinteresse dient vor allem das Datenschutzgesetz. Umstr. sind insbesondere die Mitwirkungsbefugnisse
des Betriebsrates, da bei dispositiven Systemen auch weitgehend
Kontrollen durchgeführt werden können, z. B. bei der Erstellung von Krankenläufen (AP 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NJW 86, 2724; dazu Gola RDV 86, 198).




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