Persönlichkeitsschutz

Das Recht an der eigenen Person ist vor allem durch die Art. 2,5 GG geschützt (vgl. Persönlichkeitsrechte). Verletzung der Person (an Gesundheit od. Ehre) ist nicht nur als Körperverletzung od. Beleidigung strafbar, sondern gibt dem Verletzten auch einen Schadenersatzanspruch (einschliesslich Schmerzensgeld) gegen den Schädiger nach § 823 ff. BGB u. soweit Verletzung der Person durch Schrift, Ton, Bild erfolgte, einen Anspruch auf Widerruf. So kann eine Person auch die Verwendung ihres Bildes ganz untersagen (vgl. Recht am eigenen Bild). Bei unrichtigen Presseveröffentlichungen hat Betroffener nach den Pressegesetzen Recht auf Gegendarstellung. Das Grundgesetz anerkennt ein zu schützendes maligem. Persönlichkeitsrecht, das die Ausstrahlungen der Persönlichkeit eines Menschen in allen Beziehungen umfasst. So sind z. B. Presseberichte über eine Person allein nur der Sensation wegen unzulässig. Die Persönlichkeit beeinträchtigende wahrheitsgemässe Berichte (z.B. über Kriegsverbrechen einer im polit. Leben tätigen Person) sind zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) grundsätzlich statthaft.

Persönlichkeitsrecht, Ehre, unerlaubte Handlung (2 a), Beleidigung, Datenschutz.




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