Pfändungsverbot

Wichtigste Schranken der Pfändung: a) Verbot der •Überpfändung; b) die Pfändung darf nur in Sachen erfolgen, die sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden; c) --Pfändungsschutz.

bestehen in Bezug auf Unpfändbarkeit, Überpfändung und nutzlose Pfändung, nämlich wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt (§ 803 II ZPO). Wird entgegen einem P. gepfändet, so ist die Pfändung an sich wirksam, aber auf Vollstreckungserinnerung hin aufzuheben.




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