Pfandbriefgeschäft

umfasst gem. §1 PfandBG die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe; die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe; die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe.

ist ein Bankgeschäft nach § 1 I S. 2 Nr. 1 a KWG. Es umfasst nach § 1 I S. 2 PfandBG die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken (Hypothekenpfandbriefe), erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen (öffentliche Pfandbriefe), erworbener Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) und erworbener Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen (Flugzeugpfandbriefe). Das P. darf von allen Kreditinstituten mit entsprechender Erlaubnis betrieben werden (Pfandbriefbanken).




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