Pflegschaft für Sammelvermögen

Ist durch eine öffentliche Sammlung ein Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann - außer wenn Vermögensträger eine juristische Person ist (Stiftung) - zur Verwaltung und Verwendung des Sondervermögens eine Pflegschaft (Sachpf.) angeordnet werden, falls die dazu berufenen Personen weggefallen sind, z. B. durch Tod der Veranstalter, Auflösung des Sammlungsausschusses (§ 1914 BGB). Die Pf. endet mit Erledigung der Angelegenheit (§ 1918 III BGB) oder mit Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1919 BGB).




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