Plangewährleistung

nennt man den Anspruch auf Durchführung einer Planung bzw. auf Schadensersatz bei Nichtdurchführung oder Fehlplanungen. Der Anspruch ist bei Planungen, die unmittelbar in subjektive Rechte eingreifen oder Pflichten begründen (z. B. der Bebauungsplan; Bauleitplan), nicht zweifelhaft (meistens: Enteignung, vgl. §§ 39 ff. BauGB). Schwierigkeiten ergeben sich hingegen hinsichtlich der P. bei unverbindlichen (indikativen) und sonst nur mittelbar subj. Rechte berührenden Planungen (z. B. nach dem StabilitätsG, Straßenausbauplanung). Nach h. M. sind hier Ansprüche nur aus Staatshaftung und enteignungsgleichem Eingriff möglich.




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