Platzverweis

, Polizeirecht: polizeiliches Gebot an einen Betroffenen, vorübergehend einen bestimmten Ort zu verlassen, oder das Verbot, vorübergehend einen bestimmten Ort zu betreten. Die Maßnahme beschränkt die Fortbewegungsfreiheit und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage, die exemplarisch für alle Bundesländer in § 12 MEPo1G geregelt ist. Da der Platzverweis lediglich vorübergehend ist, greift er nicht in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Art.11 GG ein, das einen Aufenthalt von gewisser Dauer voraussetzt. Zu längerfristigen Aufenthaltsverboten Aufenthaltsverbot.
Die Platzverweisung ist als polizeiliche Maßnahme ein Verwaltungsakt. Sie wird im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens regelmäßig durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt.
Für den Platzverweis muss eine konkrete Gefahr bestehen. Eine solche Gefahr besteht auch, wenn der Einsatz von Feuerwehr oder Hilfs- und Rettungsdiensten behindert wird. In manchen Bundesländern ist dies ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Befugnis ergibt sich in dieser Konstellation aber bereits aus der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und dabei insb. der Rechte Dritter, die bei einer Behinderung von Rettungsdiensten zusätzlich gefährdet werden.
Die Norm ermächtigt die Polizei nicht zum —9 Verbringungsgewahrsam. Die Platzverweisung kann nur dazu verpflichten, einen bestimmten Ort zu verlassen, nicht aber, einen bestimmten Ort aufzusuchen.

oder Platzverweis ist eine polizeiliche Maßnahme, mit der die Polizei anordnet, dass sich eine bestimmte Person von einem bestimmten Ort zu entfernen habe oder diesen vorübergehend nicht betreten darf. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Polizeirecht geregelt.




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