Plünderung

ist nach Art. 22 der Haager Landkriegsordnung allgemein verboten, soweit die Wegnahme von Gegenständen nicht kriegsnotwendig ist. Nach Art. 28 ist Freigabe von Städten od. Aussiedlungen zur P. untersagt. Im dt. Strafrecht ist P. Tatbestandsmerkmal des schweren Landfriedensbruchs nach § 125 StGB.

wird als selbständiges Delikt in Kriegszeiten vielfach besonders unter Strafe gestellt; Tatbestand ist i. d. R. die Wegnahme von Gegenständen in geräumten Gebieten oder Gebäuden u. dgl. Die Haager Landkriegsordnung untersagt in Art. 28, Städte oder Ansiedlungen der P. preiszugeben; sie verbietet in Art. 23 I g allgemein die nicht durch Kriegsnotwendigkeiten gerechtfertigte Wegnahme fremden Eigentums. Im geltenden deutschen Strafrecht ist die P. als i. d. R. besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs durch § 125 a StGB mit Strafe bedroht: Werden aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen begangen, so werden die Teilnehmer, die Sachen geplündert, d. h. unter Ausnutzung der durch den Landfriedensbruch verursachten Lage weggenommen oder anderen abgenötigt haben, mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren bestraft.




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