Poolvertrag

ist im Handelsgesellschaftsrecht eine besondere Art des Stimmbindungsvertrags, nämlich die gegenseitige Bindung von Großaktionären mit dem Ziel, eine Stimmenmehrheit oder eine Sperrminorität zu bilden. Ein P. kann auch anderweit der gemeinsamen Interessenwahrnehmung dienen, z. B. durch Absprachen über Produktion und Absatz, Preise und Gewinnverteilung usw. unter mehreren Unternehmen. S. a. Rückversicherung. Eine andere Form des P. ist der sog. Sicherheitenpool. In ihm (als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) schließen sich mehrere Gläubiger zur gemeinsamen Interessenwahrnehmung (z. B. bei Insolvenz des Schuldners, BGH NJW 1989, 895) zusammen.

Sie begründen regelmäßig Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Eine begrifflich präzise Abgrenzung zu einem Konsortium ist nicht möglich, da es sich nur teilweise um Gelegenheitsgesellschaften handelt.
Stimmrechtspools, Sicherheitenpools in der Insolvenz, Versicherungspools zwischen Versicherern zur internen Verteilung von Prämien und Risiken.




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