Pornographie

Schriften, Bilder, Filme, in denen geschlechtliche Vorgänge dargestellt werden. Die Herstellung und Verbreitung von Pornographie ist in einigen Fällen strafbar (§§184, 11 Abs. 3 StGB). Strafbar ist danach noch die Weitergabe von Pornographie an Minderjährige (Minderjährigkeit), außerhalb geschlossener Geschäfte, im Versandhandel, in Leihbüchereien oder Leseringen oder unaufgefordert, ferner die Verbreitung sogenannter harter Pornographie, bei der Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit geschlechtlichen Vorgängen, der sexuelle Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren (Sodomie) dargestellt werden. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wegen weiterer Vorkehrungen gegen Pornographie Jugendschutz.

(griech. porneuein Unzucht treiben und graphein = schreiben), unzüchtige Darstellung, deren Zweck sich allein in der Darstellung od. Darlegung geschlechtlicher Vorgänge, Betonung geschlechtlicher Merkmale erschöpft. Grenze zwischen P. u. Kunst kann allgemeinverbindlich nicht abgegrenzt werden. P. ist kein gesetzlicher Begriff. Vgl. unzüchtige Schriften, jugendgefährdende Schriften.

rein inhaltlicher Art ist für sich allein noch kein hinreichender Grund, den Kunstcharakter eines Romans zu verneinen. In den Schutzbereich der Kunstfreiheit können auch pornographische Schriften fallen, sofern sie die kunstspezifischen Merkmale aufweisen. Dazu gehört die freie schöpferische Gestaltung von Eindrücken, Erfahrungen und Phantasien in literarischer Form. Elemente solch künstlerischer Gestaltung mögen auch, wie im Falle des Romans "Josefine Mutzenbacher", in der milieubezogenen Schilderung liegen sowie in der Verwendung wienerischer Vulgärausdrücke als Mittel des Stils.

Schriften.

(§ 184 StGB) ist sexuell unanständig aufreizend. Eine pornographische Darbietung liegt vor, wenn eine Darbietung nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringt, dass sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet (nicht z.B. Anklageschrift, Wiedergabe des Verhaltens des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika in der Lewinsky-Affäre [Starr-Report]). Die Verbreitung von pornographischen Schriften (vgl. §§74 ff. StGB) oder Darbietungen in bestimmter Weise ist strafbar. Lit.: Schroeder, F., Pornographie, Jugendschutz und Kunstfreiheit, 1992; Schreibauer, M., Das Pornographieverbot, 1999; Hesselbarth, C., Kinderpornographie, 2004




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