Privilegierte Straftaten

sind solche, bei denen das Gesetz aus dem Grundtatbestand durch Hinzufügen eines zusätzlichen Merkmals einen neuen, mit milderer Strafdrohung ausgestatteten sog. privilegierten Tatbestand bildet (z. B. Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, gegenüber der eigentlichen Tötung nach §§ 211, 212 StGB). Das Gegenstück bilden die qualifizierten Straftaten, bei denen beim Vorliegen eines zusätzlichen Merkmals zum Grundtatbestand eine strengere Strafdrohung eingreift (z. B. schwerer Raub, § 250 StGB, gegenüber dem Raub nach § 249 StGB). Beide sind eigene Deliktstypen (Straftat).

Sie sind von den minder schweren Fällen und den besonders schweren Fällen (s. a. Regelbeispiele) zu unterscheiden, die nur Regeln für die Strafzumessung enthalten.

ist eine mit Strafe bedrohte Handlung, bei der das Gesetz dem Grundtatbestand ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzufügt, bei dessen Vorliegen die Tat milder bestraft wird (z.B. Notbetrug gegenüber Betrug).

Straftat, privilegierte




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