Protokoll im Völkerrecht

1.
Bei diplomatischen Verhandlungen auf Konferenzen usw. a) das Verhandlungsprotokoll, das den Gang der Beratungen, b) das Beschlussprotokoll, das die gefassten Beschlüsse und c) das Schlussprotokoll, das die Ergebnisse einer Konferenz wiedergibt. Voraussetzung der Gültigkeit ist Unterzeichnung des P. durch die Verhandlungsbeteiligten; dadurch wird es als richtig anerkannt (Verifikation).

2.
Als P. wird ferner die Gesamtheit der Regeln des diplomatischen Zeremoniells bezeichnet. Dieses wird in den Außenministerien u. a. am diplomatischen Verkehr beteiligten Zentralbehörden von Protokollabteilungen gehandhabt, denen der sog. Chef des Protokolls vorsteht (Diplomatische Beziehungen).




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