Prozessführungsbefugnis

das Recht, einen Rechtsstreit als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Die P. steht grundsätzlich dem Träger des streitigen Rechtsverhältnisses zu; das ist derjenige, der aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird (Aktivlegitimation, Passivlegitimation); steht die P. nicht dem Rechtsträger, sondern einem anderen zu, so liegt Prozessstandschaft vor. Fehlt die P., so ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

ist die Befugnis, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie steht grundsätzlich dem Träger des streitigen Rechts zu, entspricht also im materiellen Recht der Verfügungsbefugnis. Kommt sie einem anderen zu, liegt Prozessstandschaft vor. Lit.: Weber, R., Die Prozessführungsbefugnis als Sachurteilsvoraussetzung, 1992 (Diss.); Backmann, J./Zen- der, O., Die Prozessführungsbefugnis, JuS 1996, 1084; Wieser, E., Gründe gemeinschaftlicher Prozessführungsbefugnis, JuS 2000, 997

Recht, über das streitige Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie steht regelmäßig dem (materiell-rechtlich berechtigten, sachbefugten) Rechtsinhaber zu und ist daher nur ausnahmsweise problematisch. Eine von der (materiell-rechtlichen) Sachbefugnis abweichende Prozessführungsbefugnis ergibt sich im Falle der Prozessstandschaft.
Die Prozessführungsbefugnis ist — von Amts wegen zu prüfende — Prozessvoraussetzung, nicht aber Prozesshandlungsvoraussetzung.

ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Die P. ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung. Sie steht i. d. R. dem zu, der die Sachbefugnis innehat. Wenn jemand die P., aber nicht die Sachbefugnis hat, spricht man von Prozessstandschaft. Von der P. zu unterscheiden ist die Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit der Klageerhebung (Prozessvollmacht, Postulationsfähigkeit).

ist die Befugnis, ein behauptetes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie entspricht der Verfügungsbefugnis im materiellen Recht. Die P. liegt grds. vor, wenn der Kläger ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Probleme ergeben sich, wenn es sich bei dem geltendgemachten Recht um das Recht eines Dritten handelt. Dann ist die P. nur zu bejahen, wenn ein Fall der Prozeßstandschaft vorliegt.




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