Präsidialrat

(§§49ff. DRiG) ist die bei einem Gericht bestehende Vertretung der Richter für die Beteiligung bei der Ernennung von Richtern. Lit.: Kissel, O., Die Novelle 1999 zur Präsidialverfassung, NJW 2000, 460

Bei den Gerichten bestehen Präsidialräte als Richtervertretung für die Beteiligung an der Ernennung von Richtern. Bildung und Aufgaben der P.e sind im Deutschen Richtergesetz (§§ 49, 54 ff. DRiG) und in den Richtergesetzen der Länder geregelt. Die P.e bei den Gerichten des Bundes setzen sich aus vom Gesetz bestimmten und gewählten Mitgliedern zusammen. Bei den Gerichten der Länder müssen dem P., der für jeden Gerichtszweig (u. U. auch für mehrere) zu bilden ist, der Präsident eines Gerichts als Vorsitzender und weitere Richter angehören, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind (§ 74 DRiG). Die P.e bei den Gerichten des Bundes sind vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters zu beteiligen. Der P. gibt auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters ab; auf Ersuchen eines Mitgliedes des P. hat die ob. Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen. Die P.e bei den Gerichten der Länder sind nach § 75 DRiG jedenfalls an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes zu beteiligen. Im Einzelnen sind die Beteiligungsrechte unterschiedlich geregelt. Sie sind i. d. R. dort schwächer ausgestaltet, wo Richterwahlausschüsse (Richterwahl) gebildet sind.




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