Prügelstrafe

ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Im Rahmen des Erziehungsrechts der Eltern ist die körperliche Züchtigung des Kindes zulässig; bei Überschreitung des durch den Erziehungszweck gebotenen Masses liegt u. U. ein Missbrauch der elterlichen Gewalt mit den sich daraus ergebenden Folgen vor. Die körperliche Züchtigung von Arbeitnehmern oder der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen ist verboten. Lehrern ist die P. weitgehend untersagt. Nur für die Unterklassen der Volksschule wird - soweit nicht in den Landesschulgesetzen etwas anderes bestimmt ist - ein begrenztes Züchtigungsrecht zur Aufrechterhaltung der Ordnung gewohnheitsrechtlich bejaht, wobei aber die P. nur als äusserstes Mittel in Betracht kommt (streitig). Jede Züchtigung ist, auch wenn sie vom Züchtigungsberechtigten in angemessenem Rahmen vorgenommen wird, eine tatbestandsmässige Körperverletzung, deren Rechtfertigung durch etwaiges Züchtigungsrecht jeweils sorgfältig nachgewiesen werden müsste.




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