Radarwarngerät

Der Führer eines Kfz. darf ein R. nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen (§ 23 I b StVO). Zuwiderhandlung ist mit Geldbuße bedroht. Dies gilt auch für andere Geräte zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, insbes. von Geschwindigkeitsmessungen, wie Laserstörgeräte. Zivilrechtlich ist ein Kaufvertrag über ein R. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (Sittenwidrigkeit) nichtig (BGH NJW 2005, 1490).




Vorheriger Fachbegriff: Radarkontrolle | Nächster Fachbegriff: Radarwarngeräte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen