Radarwarngeräte

sind Geräte oder technische Einrichtungen, die Geschwindigkeitsmessungen oder andere Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen können. Ihr Einsatz ist gern. § 23 Abs. 1b StVO verboten. Die Regelung gilt seit dem 1.1. 2002 und ist seit dein 1.3. 2002 mit einer Geldbuße von 75 € und 4 Punkten im Verkehrszentralregister bedroht. Die Vorschrift untersagt dem Kfz-Führer das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen technischer Geräte, die dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachnungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Die Vorschrift umfasst nicht nur einschränkend die exemplarisch genannten reinen Radarwarn- oder Laserstörgeräte, sondern alle Geräte, die dazu bestimmt sind, Messungen zu stören oder zu verhindern, oder bspw. auch Gegenblitzeinrichtungen, die die erfolgende Bilddokumentation verhindern sollen. Um Beweisschwierigkeiten bei der Überwachung und Ahndung zu vermeiden, reicht für die Annahme eines Verstoßes das bloße betriebsbereite Mitführen aus. Für die erforderliche Betriebsbereitschaft ist es ausreichend, wenn der Fahrer das Gerät jederzeit während der Fahrt durch Einschalten oder bspw. Einstecken in den Zigarettenanzünder aktivieren kann. Der Nachweis des Betriebes im Einzelfall oder der Absicht eines entsprechenden Einsatzes ist nicht erforderlich. Das Verbot erfasst ebenfalls den Betrieb von eigens darauf ausgerichteten Zusatzgeräten zu Autoradios oder Navigationssystemen, die auf dem Ausgabegerät Warnungen vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen über eine Extrafunktion anzeigen. Nicht erfasst werden jedoch übliche Autoradios, die über die heute weit verbreitete RDS-Funktion Textmeldungen der Radiosender anzeigen, in denen entsprechende Hinweise gegeben werden. Da diese Geräte lediglich dazu geeignet, nicht aber dazu bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, werden sie von der Verbotsnorm nicht erfasst.




Vorheriger Fachbegriff: Radarwarngerät | Nächster Fachbegriff: Radbruch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen