Rang von Grundstücksrechten

Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen (z.B. eine Dienstbarkeit in Abteilung 2 und eine Hypothek in Abteilung 3), so hat das früher eingetragene Recht den Vorrang. Rechte, die in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs am gleichen Tage eingetragen sind, haben gleichen Rang. Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Rangänderung in das Grundbuch erforderlich. Zum Rangrücktritt einer Hypothek oder Grundschuld ist ausserdem die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt; §§ 879, 880 BGB. Nach dem R. bestimmt sich die Reihenfolge, in der die Grundstücksrechte bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zug kommen.

Die an einem Grundstück bestehenden beschränkten dinglichen Grundstücksrechte sind nicht gleichberechtigt, sondern stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Der R. der Grundstücksrechte ist insbes. in der Zwangsversteigerung des Grundstücks entscheidend, in der ein nachrangiges Recht erst dann zum Zuge kommt, wenn das ihm vorgehende voll befriedigt ist. Der R. der Grundstücksrechte richtet sich bei Eintragung in derselben Abteilung des Grundbuchs (z. B. mehrere Hypotheken) grundsätzlich nicht nach der Entstehungszeit der Rechte (sog. Tempusprinzip), sondern nach der Reihenfolge der Eintragungen (sog. Locusprinzip), bei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen (z. B. Grundschuld, und Reallast) nach dem Datum der Eintragungen (§ 879 BGB). Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses ist möglich; sie bedarf jedoch ebenso der Eintragung im Grundbuch wie eine nachträgliche Rangänderung (§§ 879 III, 880 BGB). Durch eine nachträgliche Rangänderung dürfen Zwischenrechte nicht beeinträchtigt werden; ein Rangvortritt eines größeren Rechts ist daher nur in dem Umfang möglich, den das zurücktretende Recht bisher hatte. Der Eigentümer kann sich ferner bei Belastung des Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes Recht später mit Vorrang eintragen zu lassen; auch dieser sog. Rangvorbehalt bedarf der Eintragung im Grundbuch (§ 881 BGB). Das Grundbuchamt hat zwar Eintragungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten (§§ 17, 45 GBO, Zwischenverfügung, Vormerkung); ein Verstoß hiergegen führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, da für den Rang allein die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch entscheidend ist. Da der durch einen solchen Verstoß benachteiligte Rechtsinhaber auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Inhaber des fälschlich als vorrangig eingetragenen Rechts hat (BGH, h. M.), bleibt nur ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen den Staat (Staatshaftung).




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