Rangverhältnis

Rang

, Sachenrecht: Rechtsposition, die ein dingliches Recht im Verhältnis zu anderen dinglichen Rechten einnimmt. Wenn an einem Grundstück mehrere beschränkt dingliche Rechte bestehen, so unterliegen diese Rechte einem vereinbarten oder gesetzlichen Rangverhältnis, das darüber entscheidet, welches der Rechte bevorzugt behandelt werden muss. Von Bedeutung ist der Rang insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren und für bestehende Nutzungsrechte. Wenn das Zwangsversteigerungsverfahren Zwangsversteigerung) durchgeführt worden ist, bleiben nach § 52 ZVG die beschränkten dinglichen Rechte bestehen, die in das geringste Gebot fallen. Das sind gem. § 44 ZVG die Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen. Nach § 879 Abs. 3 BGB können die Parteien durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch den Rang bestimmen, den das Recht im Zeitpunkt der Entstehung bekommen soll. Treffen die Parteien keine Rangvereinbarung, so gilt die gesetzliche Rangbestimmung nach § 879 Abs. 1 BGB. Danach gilt das Prioritätsprinzip; d. h. es kommt allein auf den Zeitpunkt der Eintragung an, nicht auf den der Einigung oder des Entstehens des Rechts. Sind die beschränkt dinglichen Rechte in derselben Abteilung eingetragen, so gilt die Reihenfolge der Eintragung. Nach h. M. ist dabei nicht die räumliche, sondern die zeitliche Reihenfolge der Eintragung maßgeblich. Sollen die Rechte in derselben Abteilung den gleichen Rang haben, so muss ein sog. Gleichrangvermerk eingetragen werden. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs eingetragen - also in Abteilung Il und III - so ist nach § 879 BGB das Datum der Eintragung entscheidend (sog. Datumsprinzip). Alle Rechte, die unter dem gleichen Datum eingetragen sind, haben den gleichen Rang (§ 879 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB). Nach § 880 BGB kann das Rangverhältnis nachträglich geändert werden; darüber hinaus kann sich der Eigentümer gem. § 881 BGB bei der Belastung eines Grundstücks die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.




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